Brinova_AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brinova Systemhaus GmbH

§1 Geltungsbereich der Bedingungen

(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Brinova Systemhaus GmbH (Brinova) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diesen nicht gesondert widersprochen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen.

(2) Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller schriftlich angezeigt. Die geänderten Bestimmungen werden als solche gekennzeichnet. Sie gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.

 

§2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von Brinova sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Besteller hat bei der Prüfung der Angebote eine Mitwirkungspflicht. Dieses gilt insbesondere für Angebote, in die Annahmen eingeflossen sind, die wesentlich für die Erstellung und der damit verbundenen Kalkulation sind. Treffen diese nicht zu, ist der Käufer verpflichtet, dieses zeitnah Brinova mitzuteilen.

(3) Brinova ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Dieses muss dem Käufer zeitnah mitgeteilt werden.

(4) Die Erstellung von Kostenvoranschlägen kann dem Besteller mit dem angefallenen Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden.

(5) Leistungen der Brinova sind entgeltpflichtig.

(6) Zum Zwecke der Kreditprüfung stellt der Brinova die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 27701 Hamburg, die in deren Datenbank gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt werden kann.

 

§3 Preise

(1) Alle Preise gelten in EURO ab Brinova zuzüglich Versand – und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.

(2) Maßgebend sind die im Angebot / in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

§4 Lieferfristen

(1) Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, sind Liefertermine und -fristen stets unverbindlich. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und Ereignissen, die die Lieferung für Brinova wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Material- beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, hat Brinova auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

(3) Brinova ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Befindet sich der Käufer mit der Erfüllung seiner Mitwirkungs- bzw. Vertragspflichten in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls um den entsprechenden Zeitraum.

(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.

 

§5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Dieses gilt auch, wenn Brinova die Versendung selbst durchführt.

 

§6 Ausfuhrbestimmungen

(1) Brinova liefert unter der Voraussetzung, dass die gelieferte Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und verbleibt. Bei einem Export in andere Länder ist es in der Verantwortung des Bestellers, sich über sämtliche zu beachtenden Ausfuhrbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten.

(2) Gibt der Besteller als Versandanschrift eine Adresse in einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an, hat Brinova das Recht, die Abholung der Ware bei Brinova zu verlangen.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Brinova behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Besteller ist verpflichtet, Auskunft zum Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu erteilen.

(2) Der Besteller ist, so lange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sollten Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sein, muss er diese auf eigene Kosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit durchführen.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Brinova in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Brinova, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Brinova wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Der Besteller darf über unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in keiner Weise verfügen, insbesondere darf er die Ware nicht verpfänden oder belasten oder sie in anderer Weise Dritten überlassen..

(5) Bei einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit Brinova nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt Brinova an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der durch Brinova gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen Gegenständen vermischt ist.

 

§8 Rechnung und Zahlung 

(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

(2) Zahlungen können auch bei einer anderslautenden Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Rechnung verrechnet werden.  

(3) Für Brinova besteht bei Zahlungsverzug des Bestellers das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware sofort an Brinova zu übergeben.

(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht wurden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.  

(5) Die gesamte Restschuld kann von Brinova fällig gestellt werden, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen. In diesen Fällen ist Brinova berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten und Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.

 

§9 Annahmeverzug, Annahmeverweigerung

(1) Bei Annahmeverzug des Bestellers kann Brinova für die Dauer die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern. Die Nutzung von Subunternehmern ist hierbei zulässig.

(2) Bei Annahmeverweigerung der Ware durch den Besteller, kann Brinova ihm eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Hat er innerhalb dieser Frist die Ware nicht abgenommen, so ist Brinova berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistungserbringung zu verlangen. Als Schadensersatz können ohne Nachweis 10% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer oder der Ersatz des effektiv entstandenen Schadens gefordert werden. Kann der Besteller einen wesentlich geringeren Schaden als die 10% des Kaufpreises nachweisen, gilt diese Pauschale nicht.

 

§10 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung

(1) Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).

(2) Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln ausgeschlossen, sofern nicht Ansprüche aus einer von Brinova erteilten Zusicherung oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie betroffen sind. Entsprechendes gilt bei arglistigem Verschweigen durch Brinova.

(3) Bei Sachen (einschließlich Software sowie Dokumentationen), die nicht durch Brinova hergestellt wurden, werden sämtliche Ansprüche aus Mängeln an den Besteller abgetreten, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Sachen bestehen. Brinova leistet nur Gewähr, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen Brinova ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar oder würde keine Aussicht auf Erfolg bieten.

(4) Brinova ist berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen. Beim zweiten Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn hinreichend Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bestand, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist, wenn sie durch Brinova verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Dem Besteller steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt und Schadenersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz bleibt unberührt.

(5) Brinova übernimmt nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

(6) Ansprüche wegen Mängeln, sofern sie nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind, verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung bzw. ab Abnahme.

(7) Eine unberechtigte Mängelrüge des Bestellers, bei der das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrlässig verkannt wurde, versetzt Brinova in die Lage, die entstandenen Kosten vom Besteller zurück zu verlangen.

(8) Der Besteller ist verpflichtet, die festgestellten Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen. Sofern vorhanden, sind Modell- und Seriennummer der Ware sowie die Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben. Brinova ist der ungehinderte Zugang zu der mangelhaften Ware zu gewährleisten.

 

§11 Haftung

(1) Brinova haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall besteht Haftung jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(2) Brinova haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

(3) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(4) Die Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Für den Verlust von Daten haftet Brinova in dem vorgenannten Umfang nur soweit der Besteller seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

 

§12 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen Brinova an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht schriftlich durch Brinova zugestimmt wurde. Eine Zustimmung gilt immer nur für den Einzelfall.

 

§13 Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.

 

§14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Vertragssprache, Schriftformerfordernis, salvatorische Klausel

(1) Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Oldenburg.

(2) Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

(4) Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie die Änderung des Schriftformerfordernisses. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung berührt die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.